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   BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11   

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https://dejure.org/2011,17467
BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11 (https://dejure.org/2011,17467)
BPatG, Entscheidung vom 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11 (https://dejure.org/2011,17467)
BPatG, Entscheidung vom 25. Juli 2011 - 28 W (pat) 501/11 (https://dejure.org/2011,17467)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Fixe Idee" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhalt und Umfang des Prüfungsmaßstabes im Verfahren zur Eintragung einer Marke; Anforderungen an die Beschreibungseignung einer Marke i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

  • online-und-recht.de

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fixe Idee" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fixe Idee" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Fixe Idee" - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11
    Anhaltspunkte für eine hinreichende Unterscheidungskraft können dagegen die Originalität oder Prägnanz einer Wortfolge darstellen, etwa aufgrund ihrer Interpretationsbedürftigkeit, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen differenzierten Denkprozess auslöst (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rdn. 57 - Vorsprung durch Technik; BGH, GRUR 2009, 949, Rdn. 12 - My World).

    Damit weist das Anmeldezeichen aber gerade die Merkmale auf, wie sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung typisch für die Eignung einer Marke sind, um eine betriebliche Herkunftsfunktion ausüben zu können (vgl. hierzu nochmals EuGH, GRUR 2010, 228, Rdn. 57 - Vorsprung durch Technik; BGH, GRUR 2009, 949, Rdn. 12 - My World).

  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 34/08

    My World

    Auszug aus BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11
    Anhaltspunkte für eine hinreichende Unterscheidungskraft können dagegen die Originalität oder Prägnanz einer Wortfolge darstellen, etwa aufgrund ihrer Interpretationsbedürftigkeit, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen differenzierten Denkprozess auslöst (vgl. EuGH, GRUR 2010, 228, Rdn. 57 - Vorsprung durch Technik; BGH, GRUR 2009, 949, Rdn. 12 - My World).

    Damit weist das Anmeldezeichen aber gerade die Merkmale auf, wie sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung typisch für die Eignung einer Marke sind, um eine betriebliche Herkunftsfunktion ausüben zu können (vgl. hierzu nochmals EuGH, GRUR 2010, 228, Rdn. 57 - Vorsprung durch Technik; BGH, GRUR 2009, 949, Rdn. 12 - My World).

  • BGH, 07.06.2001 - I ZB 20/99

    LOOK; Unterscheidungskraft einer Wortmarke

    Auszug aus BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11
    Selbst wenn die Marke "Fixe Idee" als sprechendes Zeichen anzusehen sein sollte, weil sie möglicherweise für die Verbraucher erkennbar den Bestimmungszweck der beanspruchten Waren andeuten kann, nämlich die Eignung zu einer schnellen, unkomplizierten Zubereitung, könnte dieser Gesichtspunkt aufgrund der Originalität dieser Andeutung ihre Eignung zur Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2001, 1150 - LOOK).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, den mit einem Zeichen angesprochenen Verbrauchern die Ursprungsidentität der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Norm die Eignung einer Marke zu verstehen, die jeweils für sie beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal; BGH, GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11
    Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, den mit einem Zeichen angesprochenen Verbrauchern die Ursprungsidentität der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Norm die Eignung einer Marke zu verstehen, die jeweils für sie beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 - L"Oréal; BGH, GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006).
  • BGH, 10.06.2010 - I ZB 39/09

    Buchstabe T mit Strich

    Auszug aus BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11
    Die Eintragung kann vielmehr nur dann versagt werden, wenn dem angemeldeten Zeichen in seiner Gesamtheit absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (vgl. BGH, GRUR 2011, 65, Rdn. 10 - Buchstabe T mit Strich).
  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 25.07.2011 - 28 W (pat) 501/11
    Diese Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke vor allem dann, wenn sie für die angesprochenen Verkehrsteilnehmer einen für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist oder wenn es sich bei ihr um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft).
  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 20/17
    ohne Verzögerung, flink, wendig, agil, rasch in seiner Reaktionsfähigkeit" verstanden wird (Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, S. 1247; https://www.duden.de/rechtschreibung/fix_fest; vgl. auch BGH GRUR 2004, 600 Rdnr. 26 - d-c-fix/CD-FIX; BPatG 28 W (pat) 501/11 - Fixe Idee; 30 W (pat) 28/07 - FIX FOTO digital; 32 W (pat) 33/05 - arte-fix/arte; 32 W (pat) 213/03 - Salatfix; 29 W (pat) 6/03 - PAMFIX/PLAVIX) und damit ebenfalls eine schutzunfähige Bezeichnung darstellt, weil sie schlagwortartig darauf hinweist, dass die angegriffenen Transport-, Lagerungs- und Verpackungsdienstleistungen schnell und ohne Verzögerung erbracht werden.
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